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Statuten 1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Gemeinschaftsplatz Risi» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Birrhard. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck
2.1. Zur Vorgeschichte
Das Areal Risi wird mit Vertrag vom 26.05.1972 von der Einwohnergemeinde Birrhard als Landreserve für Schulbauten erworben. Dabei verpflichtet sich die Gemeinde, das Land, falls es nicht für einen öffentlichen Zweck Verwendung findet, sondern privaten Zwecken zugeführt wird, zum Selbstkostenpreis abzugeben. Parzelle 403 ist das einzige Grundstück, das laut Grundbuch seit 1972 im Besitz der Gemeinde verblieben ist.
Die Gemeindeversammlung vom 23.06.1976 gibt das Land für Wohnbauzwecke frei, nachdem der Bedarf für öffentliche Bauten nicht mehr gegeben ist.
Daraufhin wird 1976 ein Überbauungsplan erarbeitet und der Bevölkerung vorgestellt.
1977 folgen entsprechende Spezialbauvorschriften, die im Jahr 1978 in Rechtskraft erwachsen und bis ins Jahr 1996 Gültigkeit haben.
1988 ist der ganze Perimeter überbaut.
Gemäss Spezialbauvorschriften muss auf dem Areal Risi zwingend «ein gemeinsamer Spielplatz von mindestens 500 m2» erstellt werden. Parzelle 403 dient diesem Zweck. Seit 1980 nutzen die Quartierbewohner die Parzelle in der vorgesehenen Art und gestalten und pflegen sie entsprechend.
Gemäss schriftlich bestätigter Aussage des Gemeindepräsidenten von 1980 betrachtet die Gemeinde das Grundstück für abgegolten und stellt einen entsprechenden Eintrag ins Grundbuch in Aussicht, doch wird dieser nie realisiert.
Die Baugeschichte mit all ihren Dokumenten (Ordner: Baugeschichte P 403) ist integrierter Bestandteil dieser Statuten.

2.2. Ziel und Zweck des Vereins
a) Der Quartierverein Risi verfolgt das Ziel, Parzelle 403 im Sinn der Spezialbauvorschriften vom 16. Juni 1978 sowie der Absichtserklärung des Gemeinderats vom 11. März 1980 für gemeinschaftliche Zwecke sicherzustellen und rechtlich abzusichern.
b) Er stellt sich die Aufgabe, Parzelle 403 als Begegnungs- und Spielplatz im Sinn ihres ursprünglichen Zwecks zu erhalten, zu pflegen sowie als allgemein zugänglichen Raum offen zu halten.
c) Er ist verantwortlich für Nutzung und Unterhalt von Parzelle 403. Dabei berücksichtigt er Anliegen im Interesse von Naturschutz und Biodiversität.

2.2.1 Nutzung
a) Der Begegnungsplatz dient dem Quartier zur Integration der im Perimeter wohnhaften Bevölkerung, schliesst aber auch Bewohner der angrenzenden Nachbarschaft mit ein.
b) Der Platz soll zudem so gestaltet sein, dass er durch Kleinkinder und Kinder im Schulalter in Begleitung oder unter Aufsicht Erwachsener tagsüber als Aufenthalts- und Spielort genutzt werden kann. Der Verein ist bei der Gestaltung auf Sicherheit bedacht und sichert sich entsprechend ab.
c) Der Platz ist zu unbeschwertem Verweilen grundsätzlich für jedermann zugänglich.
d) Festliche Anlässe sind erlaubt, wenn sie im Jahresprogramm des Vereins aufgeführt sind.

2.2.2. Unterhalt
a) Der Verein hat die Aufgabe, den Platz in einem Zustand zu erhalten, der seiner Zweckbestimmung dient. Er erstellt ein Jahresprogramm mit Arbeitseinsätzen und gemeinschaftlichen Anlässen.
b) Er ist bemüht, den Platz sauber zu halten und die gartenbaulich notwendigen Eingriffe im Sinn der Zweckbestimmung vorzunehmen.
c) Der Verein vertritt ausserdem seine Interessen gegenüber Dritten, die in irgendeiner Form mit Parzelle 403 zu tun haben. Er pflegt diesbezüglich Kontakte zur Gemeinde sowie zu den Eigentümern/Bewohner des Quartiers, die nicht im Verein vertreten sind. Er informiert diese im Anschluss an die jährliche Vereinsversammlung zwingend über das Jahresprogramm.

3. Mittel
Die Mittel des Vereins werden gespeist aus:
a) Mitgliederbeiträgen, welche anlässlich der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden, aber Fr. 100.00 nicht übersteigen dürfen.
b) Erträgen aus Veranstaltungen und
Vereinsvermögen
c) freiwilligen Zuwendungen/Schenkungen von Gönnern, der Gemeinde, etc.

4. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht offen für:
a) Grundeigentümer und Einwohner aus dem Quartier Risi.
Die Mitgliedschaft bezieht sich auf Wohneinheiten und schliesst alle Bewohner einer Wohneinheit mit ein.
b) Interessierte aus der Nachbarschaft und dem Gemeindegebiet.
Die Mitgliedschaft bezieht sich je nach Selbstdeklaration auf Wohneinheiten oder auf Einzelpersonen.
c) Der Beitritt ist jederzeit möglich. Der Vorstand entscheidet über Neueintritte. Bei einem Neueintritt ist der volle jährliche Mitgliederbeitrag fällig.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1. Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Die Kündigung hat durch schriftliche Eingabe an den Präsidenten zu erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Art. 5.2. Sistierung der Mitgliedschaft
Der Verein kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes von der aktiven Teilnahme am Vereinsleben ausschliessen und dessen Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung sistieren. Dagegen kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Rekurs einlegen. Diese entscheidet mit absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder definitiv über den Ausschluss.

6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- weitere Organe nach Bedarf

7. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

7.1. Einberufung einer Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Dieses ist mit dem Kalenderjahr identisch. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt schriftlich mindestens 30 Tage im Voraus.
- Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangt. Verlangen Vereinsmitglieder eine Mitgliederversammlung, muss diese nach Eingang des Begehrens innert nützlicher Frist abgehalten werden.

7.2. Zuständigkeit
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Wahl des Präsidenten sowie des übrigen Vorstandes. Sie entscheidet auch über die Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie die Schaffung weiterer Organe.
- Abnahme der Jahresrechnung sowie Déchargeerteilung an den Vorstand
- Beschlussfassung über das Jahresprogramm, das darauf abgestimmte Budget sowie die damit verbundene Verfügungskompetenz für den Vorstand
- Festlegung des Mitgliederbeitrages
- Beschlussfassung über alle Gegenstände, die der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand oder anlässlich der Mitgliederversammlung von Einzelmitgliedern vorgelegt werden.
- Entscheid über den Ausschluss von
Mitgliedern
- Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäss Artikel 11 dieser Statuten

7.3. Stimmrecht und Beschlussfassung
- An der Vereinsversammlung steht jedem Mitglied dasselbe Stimmrecht zu.
- Eigentümer mehrerer Grundstücke besitzen das entsprechende Stimmrecht pro Grundstück, falls sie für jedes Grundstück einen Mitgliederbeitrag bezahlen.
- Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Statuten nicht Anderes vorschreiben.

8. Der Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er leitet die Geschicke des Vereins, sucht und gibt Impulse und bereitet die Mitgliederversammlungen vor.
- Er besteht aus 3-5 Personen. Mindestens 3 Vorstandsmitglieder müssen im Perimeter Risi wohnhaft sein.
- Der Vorstand wird jährlich an der Mitgliederversammlung wiedergewählt/bestätigt. Vorstandsmitglieder, die sich für ihr Amt nicht mehr zur Verfügung stellen, geben dies vor der Traktandierung der Mitgliederversammlung bekannt, so dass die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes in der Traktandenliste angekündigt werden kann.
- Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Er versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen.
- Der Vorstand erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

9. Zeichnungsberechtigung
Der Verein verpflichtet sich durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

10. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

11. Auflösung des Vereins
- Der Verein kann allein durch den einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Der Verein wird zudem aufgelöst, wenn es nicht mehr möglich ist, den Vorstand zu besetzen oder den in den Statuten gesetzten Verpflichtungen nachzukommen.
- Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt (etwa eine Organisation aus dem Bereich Umwelt/Naturschutz).

12. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom [Gründungsdatum] angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.